Gesetze: Änderungen im Strassenverkehr

MEHR ERMESSENSSPIELRAUM Am 1. Oktober sind vier Änderungen am Strassenverkehrsgesetz in Kraft getreten. Schnellfahrer, Inhaber von Führerausweisen auf Probe und Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auf mehr Milde hoffen.

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Seit 1. Oktober müssen juristische Personen wie Firmen oder Anbieter von Autoabos Ordnungsbussen im Zweifel selbst zahlen.

Bislang hatten Fahrer von auf juristische Personen zugelassenen Fahrzeugen eine gewisse Chance, Ordnungsbussen abzuwenden. Zwar bestand für Unternehmen eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Lenker. Konnte oder wollte ein Betrieb jedoch nicht sagen, wer gefahren ist, wurde das Verfahren bei einer Einsprache oft eingestellt, weil der Aufwand weiterer polizeilicher Ermittlungen nicht gerechtfertigt schien.

Am 1. Oktober hat dies geändert. Gibt das Unternehmen nicht die fahrende Person an, wird die Ordnungsbusse dem Halter in Rechnung gestellt. Damit zahlen nicht nur wie bisher natürliche Personen ihre Bussen selbst, sondern eben auch juristische Personen.

Tempodelikte und schwere Verstösse

Eine weitere Änderung betrifft den sogenannten Raserartikel für «qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln», der ausser bei Tempodelikten auch bei schweren Verstössen wie waghalsigem Überholen oder Wettrennen drastische Strafen nach sich zieht. Rechtlich stossend war bisher daran, dass schwere Strafen wie die Einziehung des Fahrzeugs und Gefängnis grundsätzlich in jedem Rechtsbereich individuell nach den Umständen des Falls beurteilt werden müssen, dies aber nicht geschah. Weiterhin bleibt es bei mindestens einem Jahr Haft und minimal zwei Jahren Ausweisentzug für Raserdelikte. Neu dürfen Gerichte aber den Leumund oder konkrete Umstände wie beispielsweise, dass es zu keiner konkreten Gefährdung kam, berücksichtigen, und die Freiheitsstrafe und Dauer des Ausweisentzugs dann doch etwas reduzieren.

Verlängerung der Zeit auf Probe

Beim Führerausweis auf Probe wird die Gangart bei leichten Delikten entschärft. Dann wird dieser Fahrausweis nicht mehr annulliert oder dessen Probezeit um ein Jahr verlängert. Wird der Ausweis wegen des Delikts jedoch zeitweise entzogen, droht wie bei schwereren Verstössen weiterhin eine Verlängerung der Zeit auf Probe.

Die vierte Änderung der laufenden Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) betrifft Lenker von Einsatzfahrzeugen. Neu wird bei für Einsatzfahrten überzogener Missachtung von Verkehrsregeln zwingend milder geurteilt. Zum Beispiel wird eine Tempoüberschreitung nicht mehr danach bestraft, um wieviel das Limit absolut überschritten wurde, sondern danach, um wieviel schneller die Einsatzfahrt erfolgte, als angemessen gewesen wäre.

Revision des Strassenverkehrsgesetzes
agvs-upsa.ch

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